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Photovoltaikversicherungen Österreich vom Spezialanbieter

Exklusive PV-Versicherungen Über 15 Jahre PV-Erfahrung Beste Referenzen Hervorragende Schadenbearbeitung Tarife alle mit Innere Betriebsschäden Inkl. Ertragsausfallversicherung Günstiger Beitrag TOP-Leistungen

R+V Photovoltaikversicherung für Österreich

Exklusives Spezialkonzept — jetzt auch in Österreich erhältlich

ab 75,00 EUR netto/Jahr Selbstbeteiligung ab 0,- EUR

Stellen Sie hier Ihren individuellen Antrag auf Photovoltaikversicherung für Ihre stationär betriebene netzgekoppelte Photovoltaikanlage inkl. Energiespeicher und Ladestationen. Unser Spezialkonzept der R+V beinhaltet zahlreiche exklusive Deckungserweiterungen — diesen Tarif gibt es ausschließlich hier! Beantragbar für Anlagenbetreiber aus Österreich.

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Welche Photovoltaikanlagen sind über das R+V-Deckungskonzept versicherbar?

Versicherbar sind alle in Österreich stationierten, netzgekoppelten Photovoltaikanlagen, welche auf Sattel-, Pult, Walm-, Schräg- u. Flachdächern sowie Fassaden montiert sind. Das Gebäude, auf dem die PV-Anlage installiert ist, muss lediglich der Bauartklasse I oder II entsprechen. Auch für selbstmontierte oder Teil-Selbstmontierte PV-Anlagen kann das Versicherungskonzept der R+V in Anspruch genommen werden. Die Versicherung einer Photovoltaik-Flachdachanlage erfolgt ohne Zuschlag. Der Tarif auf Photovoltaikversicherung ist für Photovoltaikanlagen unter 25 kWp ohne Selbstbeteiligung erhältlich. Versicherbar sind auch Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben. Erfolgt eine Stroh- oder Heulagerung in Mengen unter 50 m³, entfällt ein Risikozuschlag. Die zahlreichen Deckungserweiterungen sind selbstverständlich im vollen Umfang inkludiert und müssen nicht gesondert beantragt werden. Optionale kann der Baustein Minderertrag-Versicherung ausgewählt werden. Eine GAP-Deckung, die im Totalschadenfall ohne Wiederaufbau der Anlage finanzielle Risiken abfängt, ist bereits kostenfrei inkludiert. Selbstverständlich gilt unser Versicherungs-Sonderkonzept auch für dachintegrierte Photovoltaikanlagen. Das Alter der Photovoltaikanlage darf max. 5 Jahre ab Erstinbetriebnahme betragen.

Folgende Bestandteile der Photovoltaikanlage sind versichert

Versichert gelten sämtliche Teile inkl. Peripherie, die zur stationär installierten und gewerblich genutzten (Einspeisung in das öffentliche Stromnetz) Photovoltaikanlage gehören. Insbesondere zählen dazu folgende Einzelkomponenten:

  • Einspeise- und Bezugszähler
  • Gleich- und Wechselstromverkabelungen
  • Laderegler, Akkumulatoren, Energiespeicher, Energiespeichersysteme
  • Ladestationen für E-Autos
  • Modultragkonstruktionen
  • Montageset, wie z. B. Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets
  • Solarmodule
  • Überspannungsschutzeinrichtungen
  • Wechselrichter
  • Trafos
  • Überwachungskomponenten
  • Hausanschlüsse, sofern der VN hierfür die Gefahr trägt
  • Sonstige Peripheriegeräte
  • Mobile und fest installierte Peripherie und Überwachungskomponenten auch außerhalb des Versicherungsortes, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen,

sowie die erforderlichen Installations- und Montagearbeiten. Letztendlich kann gesagt werden, dass alle Bestandteile versichert sind, welche zu einem ordentlichen Betrieb der netzgekoppelten Photovoltaikanlage erforderlich sind.

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Die versicherten Gefahren der Photovoltaikversicherung

Die Elektronikversicherung der R+V ist eine sogenannte Allgefahrendeckung. Diese Deckung leistet Entschädigung für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschaden) an einer versicherten Sache, die der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht vorhersehen konnte.

Insbesondere sind dies Schäden durch:

  • Naturereignisse wie z.B. Sturm, Blitz, Hagel, Schneedruck, Frost, Eisgang, Überschwemmung
  • Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus
  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
  • Überspannung, Induktion, Kurzschluss, Überstrom
  • Brand (Feuer), Blitzschlag, indirekter Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
  • Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
  • Konstruktions- oder Materialfehler
  • Höhere Gewalt
  • Tierbiss (z.b. Marderbiss)
  • Abhandenkommen (Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung)
  • ...

Die Ertragsausfallversicherung

Kann Ihre Photovoltaikanlage aufgrund eines vorausgegangenen versicherten Sachschadens keinen Strom produzieren, so erhalten Sie über die Ertragsausfallversicherung (Betriebsunterbrechungsversicherung) — welche inklusive ist — eine Ausfallentschädigung.

Die Ausfallversicherung kommt je nach kWp-Leistung, entweder sofort, nach dem ersten oder nach dem zweiten Tag zum tragen (Karenzzeit). Die Tages-Ausfallentschädigung beträgt bis zu 2,50 je kWp.

Weitere Selbstbeteiligungen je Schadenfall entfallen, da diese durch die Karenzzeit (Wartezeit) abgegolten werden.

Die Leistungsdauer (Haftzeit) der Ausfallversicherung beträgt bis zu 12 Monate.

Zusätzliche mitversicherte Leistungen der Photovoltaikversicherung auf „Erstes Risiko“

Weitere Kosten können zusätzlich zu den Wiederbeschaffungs- oder Wiederinstandsetzungskosten je Schadenereignis anfallen:

  • Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
  • Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
  • Bewegungs- und Schutzkosten
  • Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht
  • Feuerlöschkosten inkl. Gebühren

Die vorab genannten Kostenarten betragen 50.000 EUR je Kostenart und Schadenereignis im Rahmen der R+V-Allgefahrendeckung. Die vorab aufgeführten Kostenarten sind selbstverständlich kostenfrei mitversichert.

Photovoltaikmodul

Deckungserweiterungen der R+V Photovoltaikversicherung (alle ohne weitere Kosten enthalten)

Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der PV Anlage mit dem Eintreffen der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Installation innerhalb von 8 Wochen erfolgt. Die Deckung während dieser Bauphase ist bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme auf die Gefahren Feuer, Diebstahl verbauter Teile, Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem Material (Mindestsicherungsanforderung: rundum geschlossenes Gebäude, durch Schloss gesicherte Außentüren, isolierverglaste Fenster oder Gitter) und Sturm/Hagel beschränkt.

Der Versicherungsschutz besteht auch für solche Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert werden. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die Anlage muss vor der Netzeinspeisung durch einen Fachbetrieb abgenommen werden.

Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung unter der Voraussetzung, dass die tatsächlich installierte Anlagenleistung in kWp zur Versicherung angezeigt wurde.

Der Versicherer leistet bis zu 100.000 EUR auch für Schäden, die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen. Der Selbstbehalt beträgt 10 %.

Innere Unruhen gelten als mitversichert. Der Versicherer leistet gem. Klausel TCR4109 Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.

Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

Der Versicherer leistet bis zu einer Erstrisikosumme von 1.500 EUR auch Entschädigung für Photovoltaik Wechselrichter der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Ferner wird für den daraus resultierenden Ertragsausfall eine Entschädigung in Höhe von max. 750 EUR zur Verfügung gestellt. Bei einer PV-Anlagenleistung ab 51 kWp verdoppeln sich die vorab genannten Summen.

Mitversichert gelten bis zu einer Versicherungssumme von 50.000 EUR auf Erstes Risiko auch De- und Remontagekosten, die unabhängig von einem versicherten Schaden an der Anlage dadurch anfallen, dass ein unvorhersehbarer Sachschaden am Gebäude, auf dem die versicherte Anlage installiert ist, behoben werden muss. Der Versicherer leistet zudem mit einer Haftzeit (Leistungsdauer) von einem Monat auch Entschädigung für den dadurch verursachten Ertragsausfallschaden (siehe auch Ertragsausfall-Versicherung).

Mitversichert gelten bis zu einer Versicherungssumme von 20.000 EUR schadenbedingte Reparaturarbeiten an Dächern oder Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind.

Die Haftung des Versicherers gilt dahingehend erweitert, dass die Ausfallentschädigung im Rahmen der vereinbarten Haftzeit in Abhängigkeit von der Wiederherstellung des Gebäudes als Träger der versicherten Photovoltaikanlage erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Instandsetzung oder der Wiederaufbau des Gebäudes vom Eigentümer nicht schuldhaft verzögert wird und der Unterbrechungsschaden nicht aufgrund von behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird.

Mitversichert gelten auch Ertragsausfallschäden, die durch einen Sachschaden am Leitungsnetz, Transformator oder sonstigen Einrichtungen, die der Stromabnahme dienen, hervorgerufen worden sind, auch ohne dass es zu einem Sachschaden an der versicherten Photovoltaikanlage gekommen ist. Es gilt Subsidiarität, das heißt der Elektronikversicherer (Ertragsausfall) hat erst dann zu leisten, wenn die Leistung eines anderen Versicherers nicht erfolgt. Die Entschädigung ist je Schadenfall auf 5.000 EUR begrenzt.

Entgegen § 7 Nr. 4 TCABEM 08 wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt. Wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet.

Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag.

Bei Photovoltaikanlagen die einen Teil der erzeugten Energie für den Eigenverbrauch liefern, leistet der Versicherer bis zu einer Jahreshöchstentschädigung von 750 EUR auf Erstes Risiko auch Entschädigung für nachgewiesene zeitabhängige Mehrkosten (Arbeitspreis), die dadurch anfallen, dass anstelle der selbstgenutzten Energie zusätzliche Energie vom Netzbetreiber bezogen werden muss. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten für diesen Fremdenergiebezug in unmittelbarem Zusammenhang mit einem versicherten Schaden stehen.

Feuerlöschkosten gelten bis einer Versicherungssumme von 20.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Dazu zählen auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtete Institutionen.

Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens (gemäß § 2 Nr. 1 TCABEM 08) im Gefahrenbereich der versicherten Photovoltaikanlage befindliche Sachen, unabhängig davon wem sie gehören, beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für Ihre Wiederherstellung bis zu einer Versicherungssumme von 5.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Als im Gefahrenbereich der versicherten Sache gelten nicht Objekte und Fundamente, für die eine separate Maschinenversicherung abgeschlossen werden kann.

Abweichend zu Abschnitt A § 2 TCABEM 08 verzichtet der Versicherer im Versicherungsfall bei Schäden, deren Schadenhöhe 10.000 EUR nicht überschreitet, auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens und auf eine dementsprechende Leistungskürzung. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende Schadenhöhe nachzuweisen.

Mitversichert gelten im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssumme in Höhe von 15.000 EUR auf Erstes Risiko, die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren.

Nach Eintritt eines versicherten Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt und der Schaden den Betrag von 10.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigt. Die beschädigten, nicht reparierbaren Teile der Photovoltaikanlage sind zur Beweissicherung aufzubewahren und der Schaden muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet.

Der Versicherer leistet Entschädigung auch dann, wenn sich die versicherten Sachen aus Anlass eines ersatzpflichtigen Sachschadens oder einer Überholung/Wartung/Revision in einer Werkstatt befinden. Die Transporte - innerhalb Europas - aus diesem Anlass sind mitversichert. Anderweitige Versicherungen gehen voran.

Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials).

Die R+V Photovoltaikversicherung ersetzt abweichend von § 7 Nr. 2c bb) TCABEM 08 die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache oder Teilen davon, wenn diese aufgrund des technischen Fortschritts in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann. Der Versicherer verzichtet dabei auf den bedingungsgemäßen Abzug für Änderungen oder Verbesserungen.

Versichert gelten serienmäßig hergestellte stationär betriebene Solarstromspeicher inkl. zugehöriger Teile (Batteriemanagement, Wechselrichter, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, Gehäuse, Verkabelung), soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind. Nicht versichert gelten Prototypen und Einzelanfertigungen.

Nicht versichert:

  1. Schäden durch chemische-/physikalische Reaktionen innerhalb der Speicherzellen. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
  2. Vermögensschäden durch Ausfall, Entladung oder Minderleistung des Solarstromspeichers, insbesondere Kosten für den Fremdbezug von Strom und entgangene Einnahmen aus gesonderten Eigenverbrauchsvergütungen.

Entschädigung: Ab einem Gerätealter von zwei Jahren wird die Entschädigung um monatlich 1,19 % gekürzt, max. 75 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag.

Obliegenheiten:

  1. Installation durch Fachbetrieb/Fachmann nach anerkannten Regeln der Technik.
  2. Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und vom Hersteller vorgegebenen Sicherheitsvorschriften (Aufstellungsort, Wartung, Überwachung).
  3. Bei Verletzung gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend.

Ladestationen für die Elektromobilität (Stromtankstelle) gelten mitversichert (sofern in der Versicherungssumme berücksichtigt). Versichert gelten serienmäßig hergestellte Ladestationen, die der Eigennutzung dienen und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und in Betrieb genommen wurden. Mitversichert gelten dazugehörige Anschlussleitungen sowie fest installierte Ladekabel und -stecker.

Nicht versichert gelten Prototypen, Einzelanfertigungen und Ladestationen mit öffentlichem Zugang. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Vermögensschäden durch Ausfall der Ladestation, insbesondere dem kostenpflichtigen Fremdstrombezug.

Für die während des Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen bzw. Erweiterungen der versicherten Photovoltaikanlage werden als Vorsorgebetrag 50% der Versicherungssumme vereinbart. Eingetretene Veränderungen sind innerhalb der ersten 3 Monate des jeweils neuen Versicherungsjahres anzuzeigen.

Versichert sind bis 5.000 EUR (auf Erstes Risiko) die Wiederbeschaffungs- bzw. Neuprogrammierungskosten für serienmäßig hergestellte Standardprogramme und Daten inkl. der Datenträger, sofern diese im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage stehen (z. B. Monitoring). Grundlage bildet die Klausel TCR1110 zu den TCABEM 08 für die Versicherung von Photovoltaikanlagen.

Werden die diesem Spezialkonzept zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, Klauseln oder Deckungserweiterungen während der Laufzeit des Vertrages zugunsten des Versicherungsnehmers geändert, so gelten diese Änderungen gleichzeitig auch für die auf Basis dieses Konzeptes abgeschlossenen Einzelverträge.
Zum R+V Tarifrechner

Nicht versicherte Schäden

Gemäß den Allgemeinen Bedingungen der Elektronikversicherung sind nicht versichert:

  • Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten
  • Schäden durch Kriegsereignisse
  • Schäden durch Kernenergie
  • Schäden durch betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung und Alterung sowie Garantieschäden

Optionale Deckungsbausteine

Minderertrag-Versicherung für Photovoltaikanlagen (optional zu beantragen)

Auf Grundlage der „Besondere Vereinbarung 6308(09) für die Minderertrag-Versicherung von Photovoltaikanlagen“, sind die mit der Photovoltaikanlage nicht erzielten Erträge (sog. Mindererträge) versichert, wenn der prognostizierte Jahresenergieertrag mit der versicherten Photovoltaikanlage um mehr als 10 % unterschritten wird. Der Versicherer ersetzt den dadurch entstandenen Minderertrag, sofern dieser innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Betriebsjahres geltend gemacht wird. Die Höchstentschädigung beträgt max. 45 % des prognostizierten Jahresenergieertrages gemäß Ertragsprognose des Solarteurs bzw. des Ertragsgutachten.

Versicherte Mindererträge — Klausel TCR6308

Der Versicherer leistet in Abweichung zu § 2 TCABEM 08 Entschädigung für anlagenspezifische Mindererträge verursacht durch:

  • eine von der Prognose bzw. vom Gutachten abweichende, verminderte Globalstrahlung;
  • vom Energieversorgungsunternehmen veranlasste Trennung vom Stromnetz, um die Netzsicherheit (sog. Netzsicherheitsmanagement) zu gewährleisten.

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R+V Photovoltaikversicherung (Kurzübersicht)

Versicherungsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2010)
R+V Photovoltaikversicherung Klauseln und Vereinbarungen — Rahmenvereinbarung rosa-photovoltaik.de
Versicherbare PV-Anlagen
Photovoltaik-Dachanlagen auf Sattel-, Pult, Walm-, Schräg- u. Flachdach oder einer Fassade
Wohn-/Betriebssitz
Österreich
Max. Anlagenleistung
1.000 kWp (~ 1.000.000 EUR)
Max. Anlagenalter
5 Jahre (60 Monate) ab Erstinbetriebnahme
Selbstbeteiligung
Unter 26 kWp: ohne SB
26–50 kWp: 100 EUR
51–100 kWp: 200 EUR
101–200 kWp: 250 EUR
201–1.000 kWp: 500 EUR
Mindestbeitrag
75,00 EUR netto jährlich, zzgl. gesetzlicher Versicherungssteuer
Ertrags-Ausfallversicherung
Bis 50 kWp: ab Ausfallbeginn
51–100 kWp: nach 1 Tag
101–1.000 kWp: nach 2 Tagen
Haftzeit max. 6 Monate, bis 2,50 EUR/kWp/Tag
Versicherte Kosten
Je 50.000 EUR Erstrisiko für: Bewegungs-/Schutzkosten, Aufräumung, Dekontamination, Entsorgung (auch Erdreich), Erd-/Maurerarbeiten, Gerüstgestellung, Bergung, Luftfracht, Feuerlöschkosten
Montageversicherung
Separat zu beantragen — zur Montageversicherung
Minderertrag-Versicherung
Optional, nur mit Photovoltaikversicherung — Details
GAP-Deckung
Kostenneutral inkludiert — Details
Vorsorgeversicherung
50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme für unterjährige Veränderungen
Technologiefortschritt
Preissteigerungen im Schadenfall werden gezahlt (kostenfrei mitversichert)
Landwirtschaftl. Betrieb
Versicherbar, sofern keine leicht entzündlichen Stoffe (z.B. Stroh und Heu) über 50 m³ gelagert werden
Eigenmontage
Ja, gem. Bedingungen versicherbar (auch Teil-Eigenmontage)
Überspannungsschutz
Keine Antragsfrage; keine Aussage in den Bedingungen
Blitzschutz-Anlage
Nicht erforderlich, sofern keine gesetzliche oder behördliche Auflage besteht
Besonderheiten
Bestes Leistungsspektrum mit exklusivem Sonderkonzept inkl. zahlreicher Deckungserweiterungen: Baudeckung, Unterversicherungsverzicht, Erdbeben, Innere Betriebsschäden, Erweiterte Haftung bei Wegfall des Anlagenträgers, De-/Remontagekosten + bis 1 Mon. Ertragsausfall, Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden, Rückwirkungsschäden, Energiespeicher, Terrorakte, Feuerlöschkosten, Sachen im Gefahrenbereich, Schadensuchkosten, Restwertanrechnung entfällt, Werkstattrisiko/Transporte, Sofortiger Reparaturbeginn, Datenversicherung

Häufige Fragen zur Photovoltaikversicherung

Photovoltaikversicherung oder Wohngebäudeversicherung?

Die eigenständige Photovoltaikversicherung ist eine Allgefahrenversicherung mit einem speziell auf Photovoltaikanlagen ausgerichteten Versicherungsschutz. Dementsprechend sind die Leistungen wesentlich umfangreicher als die einer Gebäudeversicherung. Je nach Versicherer sind die jährlichen Kosten nahezu identisch.

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